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Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH – EntschFinV

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1Die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung in einem Abrechnungsjahr setzt voraus, dass ein CRR-Kreditinstitut

1.
mit der Entschädigungseinrichtung einen Rahmenvertrag über Zahlungsverpflichtungen nach § 21 und einen Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten nach § 27 abgeschlossen hat, die einmalig, spätestens aber bis zum 30. Juni eines Abrechnungsjahres abzuschließen sind, und
2.
bis spätestens zum 1. September des jeweiligen Abrechnungsjahres mit der Entschädigungseinrichtung für das Abrechnungsjahr die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung nach § 22 vereinbart und die Zahlungsverpflichtung durch Leistung von Finanzsicherheiten nach Maßgabe des § 26 abgesichert hat.
Die in Satz 1 genannten Fristen sind Ausschlussfristen.
2Ein CRR-Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, eine Zahlungsverpflichtung zu erbringen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.10.2024 I Nr. 337
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25