(1) 1Die Entschädigungseinrichtung bestimmt die Modalitäten der nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes vorgeschriebenen Meldung zur Höhe der gedeckten Einlagen und veröffentlicht sie auf ihrer Internetseite.
2Die CRR-Kreditinstitute haben der Entschädigungseinrichtung die sachliche und rechnerische Richtigkeit der übermittelten Informationen zu bestätigen.
3Die Entschädigungseinrichtung kann die Richtigkeit der Meldung prüfen.
(2) 1CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung zur Bemessung des Jahresbeitrags zum 30. Juni des jeweiligen Abrechnungsjahres folgende Daten und Unterlagen zu übermitteln:
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(3) 1CRR-Kreditinstitute sind verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung zusätzlich folgende Daten und Unterlagen bis zum 30. Juni des jeweiligen Abrechnungsjahres zu übermitteln:
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(4) 1Die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 müssen mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehen sein.
2Ein Jahresabschluss oder eine Vermögensübersicht mit eingeschränktem Bestätigungsvermerk wird von der Entschädigungseinrichtung nur berücksichtigt, wenn sich die Einwendungen des Abschlussprüfers nicht auf die Risikoindikatoren und Risikokategorien beziehen, die für die Risikoeinschätzung nach den §§ 8 bis 10 sowie nach der Anlage 1 maßgeblich sind.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für neu gegründete CRR-Kreditinstitute, deren aggregiertes Risikogewicht sich nach § 8 Absatz 3 richtet.
(6) Die Pflichten nach Absatz 2 bis 4 bestehen auch nach Erreichen der Zielausstattung gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 des Einlagensicherungsgesetzes.
(7) CRR-Kreditinstitute, bei denen zum Stand vom 31. Dezember des Vorjahres keine gedeckten Einlagen vorhanden waren, sind von der Pflicht zur Übermittlung der Daten und Unterlagen gemäß § 15 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 und gemäß § 15 Absatz 3 Nummer 2 befreit.