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Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH – EntschFinV

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(1) 1Der Rahmenvertrag bildet die Grundlage für den Abschluss von Verträgen über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen nach § 22 in den einzelnen Abrechnungsjahren.
2Im Rahmenvertrag sind der Inhalt der Verträge und das Verfahren zum Abschluss der Verträge zu regeln.

(2) 1Die Entschädigungseinrichtung verwendet für den Rahmenvertrag ein einheitliches Vertragsmuster.
2Das Vertragsmuster ist der Bundesanstalt anzuzeigen.

(3) 1Der Rahmenvertrag ist von den gesetzlichen Vertretern des CRR-Kreditinstituts zu unterzeichnen.
2Das CRR-Kreditinstitut hat der Entschädigungseinrichtung die Vertretungsbefugnis der für sie handelnden Personen in geeigneter Weise nachzuweisen.
3Soweit die Verträge über Zahlungsverpflichtungen nach § 22 auf Seiten des CRR-Kreditinstituts nicht von den gesetzlichen Vertretern des CRR-Kreditinstituts abgeschlossen werden sollen, sind die vertretungsberechtigten Personen im Rahmenvertrag zu bestimmen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.10.2024 I Nr. 337
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25