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Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH – EntschFinV

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1Stellt die Entschädigungseinrichtung nach Festsetzung des Jahresbeitrags fest, dass der Bemessung des Jahresbeitrags eines CRR-Kreditinstituts eine unrichtige Meldung der Höhe der gedeckten Einlagen nach § 17 Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes zugrunde gelegt wurde, ist sie berechtigt, den Umfang der gedeckten Einlagen zu dem nach § 7 Absatz 4 maßgeblichen Stichtag zu schätzen und den Jahresbeitrag auf Grundlage des geschätzten Umfangs der gedeckten Einlagen neu festzusetzen.
2Für die Schätzung gilt § 16 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
3Die Entschädigungseinrichtung ist befugt, bei der Schätzung einen angemessenen Sicherheitszuschlag anzusetzen, wenn die Schätzungsgrundlagen im Einzelfall erhebliche Unsicherheiten aufweisen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.10.2024 I Nr. 337
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25