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Verordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH – EntschFinV

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(1) Wechselt ein CRR-Kreditinstitut nach § 24 Absatz 4 oder 5 des Einlagensicherungsgesetzes die Entschädigungseinrichtung und werden Beiträge nach § 25 Absatz 2 des Einlagensicherungsgesetzes übertragen, so kann die bisherige Entschädigungseinrichtung

1.
die auf Zahlungsverpflichtungen bezogenen Finanzsicherheiten verwerten und den Verwertungserlös auf die andere Entschädigungseinrichtung übertragen oder
2.
mit dem CRR-Kreditinstitut und der anderen Entschädigungseinrichtung die Übernahme der Zahlungsverpflichtungen und der diesbezüglichen Finanzsicherheiten vereinbaren.

(2) 1Beruht der Wechsel der Entschädigungseinrichtung auf einer Abwicklungsmaßnahme im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 5 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, setzt sich die bisherige Entschädigungseinrichtung vor ihrer Entscheidung über den Umgang mit den Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 1 mit der Abwicklungsbehörde ins Benehmen.
2Die Entscheidung der bisherigen Entschädigungseinrichtung hat den Abwicklungszielen nach § 67 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes einschließlich des Schutzes der Einleger Rechnung zu tragen.

(3) 1Scheidet ein CRR-Kreditinstitut aus der Entschädigungseinrichtung aus, stellt die Entschädigungseinrichtung die Verfügbarkeit der von dem CRR-Kreditinstitut übernommenen Zahlungsverpflichtungen sicher, soweit diese nicht nach Absatz 1 Nummer 2 von einer anderen Entschädigungseinrichtung übernommen werden.
2Hierzu kann die Entschädigungseinrichtung

1.
die Zahlungsverpflichtungen des CRR-Kreditinstituts fällig stellen,
2.
erlauben, dass die durch das CRR-Kreditinstitut übernommenen Zahlungsverpflichtungen trotz der Beendigung fortbestehen und diese zu einem von der Entschädigungseinrichtung bestimmten Fälligkeitszeitpunkt erfüllt werden müssen, oder
3.
einer Übertragung der Zahlungsverpflichtungen auf einen Rechtsnachfolger nach § 24 zustimmen.
Die Entschädigungseinrichtung soll bei der Entscheidung nach Satz 2 diejenige Maßnahme wählen, die das CRR-Kreditinstitut am geringsten belastet.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anwendbar auf einen Übergang eines CRR-Kreditinstituts infolge einer Rechtsnachfolge der nachfolgenden Entschädigungseinrichtung nach § 25a Absatz 3 des Einlagensicherungsgesetzes oder den Beitritt zu einem anerkannten Sicherungssystem nach § 25a Absatz 4 des Einlagensicherungsgesetzes.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 28.10.2024 I Nr. 337
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25