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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ – DHMG

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(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Kuratorium nach Anhörung des wissenschaftlichen Beirates berufen.
2Erster Präsident der Stiftung wird der bisherige Geschäftsführer der Deutsches Historisches Museum-GmbH.

(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident hat dem Kuratorium entsprechend § 90 des Aktiengesetzes zu berichten.
2Die in § 90 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes genannten Berichte sind schriftlich oder elektronisch zu erstatten.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte der Stiftung, vollzieht die Beschlüsse des Kuratoriums, entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit dafür nicht das Kuratorium zuständig ist, und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident benötigt zu Rechtsgeschäften und Handlungen von erheblicher Bedeutung die Zustimmung des Kuratoriums.

(5) Das Nähere regelt die Satzung.

Zuletzt geändert durch Art. 158 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25