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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ – DHMG

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(1) Zweck der Stiftung ist es, die gesamte deutsche Geschichte in ihrem europäischen Zusammenhang darzustellen.

(2) 1Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere:
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1.
Einrichtung, Unterhaltung und Weiterentwicklung einer ständigen Ausstellung;
2.
Erwerb von Realien zur deutschen Geschichte sowie deren Inventarisierung, Dokumentation und erforderlichenfalls Restaurierung;
3.
Wechselausstellungen, museumspädagogische Vermittlung, Vorträge, Seminare, Filmvorführungen und sonstige Veranstaltungen;
4.
Unterhaltung einer Bibliothek und einer Mediathek;
5.
Forschung und Veröffentlichungen;
6.
Zusammenarbeit mit deutschen und internationalen Museen und sonstigen Einrichtungen mit fachlichem Bezug.

Zuletzt geändert durch Art. 158 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25