print

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ – DHMG

arrow_left arrow_right

1Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die von ihrem Kuratorium beschlossen wird und der Genehmigung durch die Rechtsaufsicht bedarf.
2Das Gleiche gilt für Änderungen der Satzung.

Zuletzt geändert durch Art. 158 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25