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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ – DHMG

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(1) Bei der unselbständigen Stiftung werden gebildet

1.
der Stiftungsrat,
2.
der wissenschaftliche Beraterkreis.
Die Mitglieder des Stiftungsrates und des wissenschaftlichen Beraterkreises sind ehrenamtlich tätig.

(2) Die unselbständige Stiftung hat eine Direktorin oder einen Direktor.

Zuletzt geändert durch Art. 158 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25