(1) 1Dem wissenschaftlichen Beirat gehören mindestens zwölf und höchstens 25 Sachverständige an.
2Sie werden vom Kuratorium für fünf Jahre berufen.
3Wiederholte Berufungen sind zulässig.
(2) Der wissenschaftliche Beirat berät das Kuratorium und die Präsidentin oder den Präsidenten.
(3) Das Nähere regelt die Satzung.