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Satzung DG BANK AG – DGBankSa
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§ 8
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1.
1
Der Vorstand führt die Geschäfte der Aktiengesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung des Vorstandes.
2.
2
Der Vorstand gibt sich mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Geschäftsordnung.
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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