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Satzung DG BANK AG – DGBankSa

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1.
1Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
2Die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt der Aufsichtsrat.
2.

3Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch den Aufsichtsrat nach den aktienrechtlichen Bestimmungen sowie nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes.

4Der Aufsichtsrat ernennt ein Mitglied des Vorstandes der Aktiengesellschaft zum Vorsitzenden des Vorstandes; er kann einen oder mehrere Stellvertreter ernennen.

5Er kann stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26