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DGBankSa
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Satzung DG BANK AG – DGBankSa
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§ 7
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1.
Die Aktiengesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
2.
Die Prokuristen werden vom Vorstand bestellt.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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