1Die Übertragung von Namensaktien und von aus den Namensaktien hervorgehenden Bezugsrechten bedarf der vorherigen Zustimmung der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel des stimmberechtigten vertretenen Kapitals.
2.
2Der Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien ist ausgeschlossen.
3.
3Die Form von Aktienurkunden, Zwischenscheinen sowie Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen setzt der Vorstand fest. 4Das gleiche gilt für sonst von der Aktiengesellschaft ausgegebene Wertpapiere.
4.
5Eintragungen im Aktienbuch sind für die Aktiengesellschaft hinsichtlich der Ausübung der Rechte aus den Namensaktien und der Anschrift der Aktionäre ausschließlich maßgebend.