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DGBankSa
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Satzung DG BANK AG – DGBankSa
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§ 28
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1.
Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des sich aus dem festgestellten Jahresabschluß ergebenden Bilanzgewinns.
2.
Junge Aktien aus Kapitalerhöhungen können mit Vorzügen bei der Gewinnverwendung versehen werden.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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