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Satzung DG BANK AG – DGBankSa

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1.
1Die Aktiengesellschaft dient als Zentralkreditinstitut der Förderung des gesamten Genossenschaftswesens.
2Wesentlicher Bestandteil ihrer gesetzlichen Förderaufgabe ist die Förderung der genossenschaftlichen Primärstufe und der genossenschaftlichen Zentralbanken.

3Sie wirkt bei der Förderung der genossenschaftlichen Wohnungswirtschaft mit.

4Fusionen zwischen genossenschaftlichen Kreditinstituten der Primärstufe und der Aktiengesellschaft sind nicht zulässig.
2.

5Die Aktiengesellschaft betreibt bankübliche Geschäfte aller Art und ergänzende Geschäfte einschließlich der Übernahme von Beteiligungen.

6Sie kann ihren Gegenstand auch mittelbar verwirklichen.
3.

7Die Aktiengesellschaft betreibt als Zentralkreditinstitut den Liquiditätsausgleich entsprechend Art. 4 Abs. 7 lit. n der EG-Großkreditrichtlinie (Richtlinie 92/121/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten) für die angeschlossenen Primärgenossenschaften und die genossenschaftlichen Zentralbanken.
4.

8In Ausnahmefällen kann die Aktiengesellschaft zum Zweck der Förderung des Genossenschaftswesens und der genossenschaftlichen Wohnungswirtschaft von dem Prinzip der Kreditgewährung nach bankmäßigen Grundsätzen abweichen.

9Bei der Beurteilung der Vertretbarkeit der Kredite kann die genossenschaftliche Haftpflicht angemessen berücksichtigt werden.
5.

10Mit Zustimmung der Hauptversammlung kann die Aktiengesellschaft Genußrechte gewähren und Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter aufnehmen.

11Die Zustimmung der Hauptversammlung muß mit einer Mehrheit von drei Viertel des stimmberechtigten vertretenen Kapitals gegeben werden.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26