1Der Vorstand kann einen oder mehrere Beiräte bestellen.
2.
2Soweit regionale Hauptverwaltungen und Zweigniederlassungen im Inland errichtet werden, werden für den jeweiligen regionalen Geschäftsbereich zur Beratung und Unterstützung Beiräte gebildet. 3Die Beiratsmitglieder werden von der jeweiligen Region gewählt. 4Näheres regelt die Beiratsordnung.
3.
5Die Bestellung aller Direktoriumsmitglieder einer regionalen Hauptverwaltung durch den Vorstand erfolgt im Benehmen mit dem jeweiligen Beirat.