(1) Fachärztinnen und Fachärzte im Sinne dieses Paragrafen sind nicht die Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin.
(2) Ambulante fachärztliche Untersuchungen und Behandlungen werden auf Veranlassung der in den §§ 7 und 9 Absatz 2 Nummer 1 Genannten grundsätzlich durch die nächsterreichbaren Fachärztinnen und Fachärzte der Bundeswehr durchgeführt.
(3) Behandlungsbedürftige Soldatinnen und Soldaten können durch die in den §§ 7 und 9 Absatz 2 Nummer 1 Genannten an zivile Fachärztinnen und Fachärzte überwiesen werden, wenn
(4) 1Zivile Fachärztinnen und Fachärzte sollen zunächst nur zur Konsiliaruntersuchung herangezogen werden.
2Die gesamte ambulante Behandlung darf ihnen nur dann durch die in den §§ 7 und 9 Absatz 2 Nummer 1 Genannten übertragen werden, wenn besondere medizinische Gründe dies erfordern und die weitere Behandlung in Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr nicht möglich ist oder nicht ausreicht.
(5) 1Untersuchungsmaterial für notwendige bakteriologische, serologische, chemische, histologische oder sonstige besondere Untersuchungen ist von den truppenärztlichen oder fachärztlichen Einrichtungen der Bundeswehr grundsätzlich der nächsterreichbaren Untersuchungseinrichtung der Bundeswehr zu übersenden.
2Kann eine geeignete Einrichtung der Bundeswehr nicht rechtzeitig erreicht werden, kann eine zivile Einrichtung in Anspruch genommen werden.
(6) Bei Entstellungen werden ärztliche Behandlungen auch dann gewährt, wenn die kosmetischen Gründe überwiegen, aber laut fachärztlichem oder fachzahnärztlichem Gutachten infolge der Entstellung die Dienstfähigkeit beeinträchtigt ist.