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Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr – BwHFV

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(1) Für die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen, Geweben, Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen gilt § 45a der Bundesbeihilfeverordnung entsprechend.

(2) Die Kosten nach Absatz 1 sind nur erstattungsfähig, soweit sie nicht von anderer Seite erstattet werden oder zu erstatten sind.

(3) Die Kosten, die der Spenderin oder dem Spender durch Folge- oder Spätschäden entstehen, sind im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung nicht erstattungsfähig.

Zuletzt geändert durch Art. 76 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25