(1) Erkrankt eine Soldatin oder ein Soldat während eines privaten Aufenthaltes im Ausland, werden die notwendigen Kosten ihrer oder seiner Behandlung nur bis zu der Höhe erstattet, wie sie entstanden wären bei einer Erkrankung im Inland und der Inanspruchnahme
(2) 1Die behandelte Soldatin oder der behandelte Soldat hat die Kostenerstattung schriftlich zu beantragen.
2Dem Antrag sind beizufügen:
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