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Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr – BwHFV

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1Vor Beginn der Behandlung ist der Truppenärztin oder dem Truppenarzt ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen.
2Die Bundeswehr übernimmt 50 Prozent der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei der Soldatin oder dem Soldaten durchgeführt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 76 G v. 20.8.2021 I 3932
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25