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Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke – BStatG

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(1) 1Soweit Verwaltungsstellen des Bundes aufgrund nicht-statistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Daten erheben oder bei ihnen Daten auf sonstige Weise anfallen, kann die statistische Aufbereitung dieser Daten ganz oder teilweise dem Statistischen Bundesamt übertragen werden.
2§ 13a Satz 1 gilt entsprechend.
3Das Statistische Bundesamt ist mit Einwilligung der Auftrag gebenden Stelle berechtigt, aus den aufbereiteten Daten statistische Ergebnisse für allgemeine Zwecke darzustellen und zu veröffentlichen.

(2) Besondere Regelungen in einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt.

Neugefasst durch Bek. v. 20.10.2016 I 2394
Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 8.5.2024 I Nr. 152
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25