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Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke – BStatG

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Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist untersagt.

Neugefasst durch Bek. v. 20.10.2016 I 2394
Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 8.5.2024 I Nr. 152
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25