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Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke – BStatG

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 5 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 15 Absatz 3 eine Antwort nicht in der vorgeschriebenen Form erteilt oder
2.
entgegen § 11a Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht nutzt.

(2a) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgegebenen Form erteilt.

(3) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Neugefasst durch Bek. v. 20.10.2016 I 2394
Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 8.5.2024 I Nr. 152
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25