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Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke – BStatG

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(1) Beim Statistischen Bundesamt besteht ein Statistischer Beirat, der es in statistischen Fachfragen berät und die Belange der Nutzer der Bundesstatistik vertritt.

(2) 1Der Statistische Beirat erhält eine Geschäftsordnung.
2Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit den Bundesministerien.

Neugefasst durch Bek. v. 20.10.2016 I 2394
Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 8.5.2024 I Nr. 152
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25