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Gesetz über den Bundesrechnungshof – BRHG

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Zum Bundesrechnungshof gehören auch die erforderlichen Prüfungsbeamten des höheren und gehobenen Dienstes sowie weitere Bedienstete.

Geändert durch Art. 15 Abs. 82 G v. 5.2.2009 I 160
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25