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Gesetz über den Bundesrechnungshof – BRHG

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(1) 1Der Bundesrechnungshof hat seinen Sitz in Bonn.
2Er kann Außenstellen einrichten.

(2) 1Der Bundesrechnungshof gliedert sich in Prüfungsabteilungen und Prüfungsgebiete.
2Für bestimmte Aufgaben können Prüfungsgruppen gebildet werden.
3Für die Verwaltung besteht eine Präsidialabteilung.

Geändert durch Art. 15 Abs. 82 G v. 5.2.2009 I 160
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25