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Gesetz über den Bundesrechnungshof – BRHG

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(1) 1Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat wählen jeweils ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung den Präsidenten und den Vizepräsidenten.
2Der Deutsche Bundestag wählt in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
3Der Bundespräsident ernennt die Gewählten.
4Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.

(2) Der Bundespräsident ernennt

1.
auf Vorschlag des Präsidenten die anderen Mitglieder des Bundesrechnungshofes,
2.
auf Vorschlag des Präsidenten die übrigen Beamten, soweit das Ernennungsrecht nicht dem Präsidenten übertragen ist.
Der Präsident hat vor seinen Vorschlägen nach Nummer 1 den Ständigen Ausschuß des Großen Senats des Bundesrechnungshofes (§ 13 Abs. 2) zu hören.

Geändert durch Art. 15 Abs. 82 G v. 5.2.2009 I 160
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25