(1) 1Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat wählen jeweils ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung den Präsidenten und den Vizepräsidenten.
2Der Deutsche Bundestag wählt in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
3Der Bundespräsident ernennt die Gewählten.
4Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.
(2) Der Bundespräsident ernennt