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Gesetz über den Bundesrechnungshof – BRHG

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(1) Die Kollegien treffen ihre Entscheidungen einstimmig.

(2) 1Die Senate und der Große Senat entscheiden mit Stimmenmehrheit.
2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Geändert durch Art. 15 Abs. 82 G v. 5.2.2009 I 160
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25