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Gesetz über den Bundesrechnungshof – BRHG

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1Ist im Haushaltsplan nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung bestimmt, daß die Prüfung durch den Bundesrechnungshof

1.
durch das zuständige Kollegium unter Mitwirkung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten oder
2.
allein durch den Präsidenten oder, wenn dessen Stelle nicht besetzt ist, durch den Vizepräsidenten
vorgenommen wird, entfällt die Zuständigkeit der Senate und des Großen Senats.
2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 können weitere Beamte bei dem Verfahren zur Hilfeleistung herangezogen werden.
3Das Dreierkollegium entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Geändert durch Art. 15 Abs. 82 G v. 5.2.2009 I 160
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25