| 1. | Abschnitt | ||
| Allgemeine Vorschriften | |||
| § 1 | Geltungsbereich | ||
| § 2 | Grundregel | ||
| 2. | Abschnitt | ||
| Vorschriften über den Betrieb | |||
| 1. | Titel | ||
| Betriebsleitung | |||
| § 3 | Pflichten des Unternehmers | ||
| § 4 | Betriebsleiter | ||
| § 5 | Auswärtige Unternehmer | ||
| § 6 | Meldepflicht | ||
| 2. | Titel | ||
| Fahrdienst | |||
| § 7 | Grundregel | ||
| § 8 | Verhalten im Fahrdienst | ||
| § 9 | Verhalten bei Krankheit | ||
| § 10 | Mitführen von Vorschriften und Fahrplänen | ||
| § 11 | Fundsachen | ||
| 3. | Titel | ||
| Fahrgäste, Beförderungspflicht | |||
| § 12 | (weggefallen) | ||
| § 13 | Beförderung von Personen | ||
| § 14 | Verhalten der Fahrgäste | ||
| § 15 | Beförderung von Sachen | ||
| 3. | Abschnitt | ||
| Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge | |||
| 1. | Titel | ||
| Bestimmungen für alle Fahrzeuge | |||
| § 16 | Anzuwendende Vorschriften | ||
| § 17 | Zulässige Fahrzeuge | ||
| § 18 | Ausrüstung | ||
| § 19 | Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen | ||
| 2. | Titel | ||
| Obusse und Kraftomnibusse | |||
| § 20 | Beschriftung | ||
| § 21 | Verständigung mit dem Fahrzeugführer | ||
| § 22 | Stehplätze | ||
| § 23 | Sitze im Gang | ||
| § 24 | (weggefallen) | ||
| 3. | Titel | ||
| Taxen, Mietwagen und gebündelter Bedarfsverkehr | |||
| § 25 | Türen, Alarmanlage und Trennwand | ||
| § 26 | Kenntlichmachung | ||
| § 27 | Ordnungsnummer, Unternehmeranschrift | ||
| § 28 | Fahrpreisanzeiger | ||
| § 28a | Navigationsgerät | ||
| § 29 | Gepäck | ||
| § 30 | Wegstreckenzähler | ||
| § 31 | Fahrzeuge mit einer Genehmigung für den Taxen-, Mietwagenverkehr und den gebündelten Bedarfsverkehr | ||
| 4. | Abschnitt | ||
| Sondervorschriften | |||
| 1. | Titel | ||
| Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen | |||
| § 32 | Haltestellen | ||
| § 33 | Kennzeichnung und Beschilderung | ||
| § 34 | Sitzplätze für behinderte und andere sitzplatzbedürftige Personen | ||
| § 35 | Übersicht über Linienverlauf und Haltestellen | ||
| § 36 | Ausnahmen für Sonderformen des Linienverkehrs | ||
| 2. | Titel | ||
| Taxenverkehr | |||
| § 37 | Beförderungsentgelte | ||
| § 38 | Fahrweg | ||
| § 39 | Benutzung des Taxischildes | ||
| 3. | Titel | ||
| Mietwagenverkehr | |||
| § 40 | Beförderungsentgelte | ||
| 5. | Abschnitt | ||
| Sondervorschriften | |||
| über die Untersuchungen der Fahrzeuge | |||
| § 41 | Hauptuntersuchungen | ||
| § 42 | Außerordentliche Hauptuntersuchungen | ||
| 6. | Abschnitt | ||
| Schluß- und Übergangsvorschriften | |||
| § 43 | Ausnahmen | ||
| § 44 | (weggefallen) | ||
| § 45 | Ordnungswidrigkeiten | ||
| § 46 | Berlin-Klausel | ||
| § 47 | Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften | ||
| Anlage 1 | Abmessungen, Aufschrift und Beleuchtung des Taxischildes | ||
| Anlage 2 | (weggefallen) | ||
| Anlage 3 | Abmessungen und Beschriftung des Ordnungsnummern-Schildes | ||
| Anlage 3a | Abmessungen und Beschriftung des Ordnungsnummern-Schildes für Mietwagen | ||
| Anlage 3b | Abmessungen und Beschriftung des Ordnungsnummern-Schildes für gebündelten Bedarfsverkehr | ||
| Anlage 4 | Abmessungen und Beschriftung des Schulbus-Schildes | ||
| Anlage 5 | Sinnbild zur Kenntlichmachung von Sitzplätzen für behinderte und andere sitzplatzbedürftige Personen | ||
Auf Grund des § 57 Abs. 1 und 3 sowie des § 58 Abs. 1 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 21. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und über die Einrichtung eines Gewerbezentralregisters vom 13. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1281), wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
(1) Die Verordnung gilt für Unternehmen, die Fahrgäste mit Kraftfahrzeugen oder Obussen befördern, soweit sie den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes unterliegen.
(2) 1Die §§ 2, 3, 6 bis 9, §§ 14 bis 19, 20 Abs. 1 Nr. 1, §§ 21, 22, 33 Abs. 4 und 5, §§ 41, 42, § 45 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5 Buchstaben b bis f, o, r und s, Abs. 2 Nr. 1, 4, 5 Buchstaben a und c, Nr. 6, § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 gelten entsprechend bei Beförderungen nach § 1 Nr. 4 Buchstaben d, g und i der Freistellungs-Verordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601), die zuletzt durch Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1273) geändert worden ist, sofern dabei Kraftfahrzeuge verwendet werden, die nach Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als sechs Personen (einschließlich Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind.
2Als Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Vorschriften gilt diejenige Behörde, die im Falle einer Nichtfreistellung von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes zuständig wäre.
Der Betrieb des Unternehmens sowie die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge müssen den besonderen Anforderungen genügen, die sich aus dem Vertrauen in eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung ergeben.
(1) 1Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, daß die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten und die hierzu behördlich erlassenen Anordnungen befolgt werden.
2Er hat dafür zu sorgen, daß das Unternehmen ordnungsgemäß geführt wird und daß sich die Fahrzeuge und Betriebsanlagen in vorschriftsmäßigem Zustand befinden.
3Er darf den Betrieb des Unternehmens nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muß, daß Mitglieder des Fahr- oder Betriebspersonals nicht befähigt und geeignet sind, eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten.
(2) 1Soweit es die Größe des Unternehmens oder andere betriebliche Umstände erfordern, erläßt der Unternehmer eine allgemeine Dienstanweisung.
2Die Genehmigungsbehörde kann den Erlaß einer allgemeinen Dienstanweisung verlangen.
3Eine Dienstanweisung muß erlassen werden, wenn ein Betriebsleiter bestellt wird.
4Die Dienstanweisung ist in geeigneter Weise bekanntzumachen.
(3) Die Dienstanweisung enthält Bestimmungen über den Aufgabenbereich, die Verantwortlichkeit und das Verhalten des Fahr- und Betriebspersonals während des Dienstes, insbesondere
(1) 1Der Unternehmer kann zur Wahrnehmung der ihm nach § 3 obliegenden Aufgaben unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einen Betriebsleiter bestellen.
2Hat das Unternehmen mehrere Betriebszweige oder Betriebsstellen, so kann für jeden Betriebszweig oder für jede Betriebsstelle ein verantwortlicher Betriebsleiter bestellt werden.
3Die Genehmigungsbehörde kann die Bestellung eines Betriebsleiters anordnen, wenn die Größe des Betriebs oder andere betriebliche Umstände dies erfordern; die Bestellung soll insbesondere bei Unternehmen angeordnet werden, in denen regelmäßig mehr als zehn Fahrzeuge verwendet werden.
4Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer zur Erfüllung der Anordnung eine angemessene Frist setzen.
5Der Unternehmer hat die Anordnung zu befolgen.
(2) 1Der Unternehmer hat sicherzustellen, daß der Betriebsleiter die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann.
2Er hat ihn insbesondere zu beteiligen bei
(3) 1Der Betriebsleiter soll einen Stellvertreter haben.
2Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) 1Die Bestellung des Betriebsleiters und seines Stellvertreters bedarf der Bestätigung durch die Genehmigungsbehörde.
2Sie ist zu erteilen, wenn die Zuverlässigkeit gegeben ist, insbesondere wenn die für die technische Leitung des Betriebs und die für die Verwaltung erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen nachgewiesen sind.
(5) 1Die Bestätigung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des Absatzes 4 Satz 2 nicht vorgelegen hat.
2Die Genehmigungsbehörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht.
(6) Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung des Absatzes 4 Satz 2 weggefallen ist.
(1) 1Hat ein Unternehmer seinen Sitz (Wohnsitz) nicht am Ort des Betriebssitzes, kann die Genehmigungsbehörde anordnen, daß er zur Wahrnehmung der ihm nach § 3 obliegenden Aufgaben einen am Ort des Betriebssitzes ansässigen Vertreter bestellt.
2Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer zur Erfüllung der Anordnung eine angemessene Frist setzen.
(2) 1Die Bestellung des Vertreters bedarf der Bestätigung durch die Genehmigungsbehörde.
2Sie darf nur ausgesprochen werden, wenn der Vertreter zuverlässig und fachlich geeignet im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes ist.
(3) 1Die Bestätigung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 nicht vorgelegen hat.
2§ 4 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Bestätigung ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung der Zuverlässigkeit weggefallen ist.
Der Unternehmer hat der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen
Das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal hat die besondere Sorgfalt anzuwenden, die sich daraus ergibt, daß ihm Personen zur Beförderung anvertraut sind.
(1) Das Betriebspersonal, das im Fahrdienst oder zur Bedienung von Fahrgästen eingesetzt ist, hat sich rücksichtsvoll und besonnen zu verhalten.
(2) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 42 PBefG ist die nächste Haltestelle rechtzeitig anzukündigen.
(2a) 1Im Verkehr mit Kraftomnibussen hat der Fahrzeugführer dafür zu sorgen, daß den Fahrgästen durch Informationseinrichtungen (§ 21 Abs. 2) angezeigt wird, wann Sicherheitsgurte anzulegen sind.
2Vor Fahrtantritt hat der Fahrzeugführer die Fahrgäste auf die Pflicht zum Anlegen von Sicherheitsgurten hinzuweisen, soweit eine solche Pflicht besteht.
(3) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist dem im Fahrdienst eingesetzten Betriebspersonal untersagt,
(4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen finden die Vorschriften des Absatzes 3 Nr. 1, 3 und 5 entsprechende Anwendung.
(5) Im Taxen- und Mietwagenverkehr sowie im sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen finden die Vorschriften des Absatzes 3 Nr. 1 und 3 entsprechende Anwendung.
(1) Mitglieder des im Fahrdienst oder zur Bedienung von Fahrgästen eingesetzten Betriebspersonals dürfen diese Tätigkeit nicht ausüben, solange sie oder Angehörige ihrer häuslichen Gemeinschaft an einer in § 34 Abs. 3 Nr. 2, 4, 6, 8, 11 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) genannten Krankheit leiden, es sei denn, sie weisen durch ärztliches Zeugnis nach, daß keine Gefahr einer Übertragung der Krankheit besteht.
(2) Hat ein Fahrzeugführer eine Krankheit, die seine Eignung beeinträchtigt, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen, so darf er keine Fahrten ausführen.
(3) Erkrankungen nach den Absätzen 1 und 2 sind dem Unternehmer unverzüglich anzuzeigen.
1Die geltenden Vorschriften über die Beförderungsentgelte, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne sind mitzuführen.
2Den Fahrgästen ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
1Nach Beendigung jeder Fahrt haben Fahrzeugführer oder Schaffner festzustellen, ob Gegenstände zurückgeblieben sind.
2Fundsachen sind unverzüglich an die dafür vorgesehene Einrichtung des Betriebs oder an die von der Genehmigungsbehörde benannte Stelle abzuliefern, wenn sie nicht sofort zurückgegeben werden können.
3§ 978 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
1Der Unternehmer und das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal sind nach Maßgabe der Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes verpflichtet, die Beförderung von Personen durchzuführen.
2Soweit nicht ein Ausschluß von der Beförderungspflicht nach anderen Rechtsvorschriften besteht, können sie die Beförderung ablehnen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß die zu befördernde Person eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellt.
(1) 1Die Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs und die Rücksicht auf andere Personen gebieten.
2Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.
(2) Den Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
(3) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen sind die Fahrgäste außerdem verpflichtet,
(4) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.
(1) 1Der Fahrgast hat Sachen (Handgepäck, Reisegepäck, Kinderwagen) so unterzubringen und zu beaufsichtigen, daß die Sicherheit und Ordnung des Betriebs durch sie nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
2Satz 1 gilt auch für Tiere; sie dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
3Durchgänge sowie Ein- und Ausstiege sind freizuhalten.
(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
(3) § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 ist anzuwenden.
1Für Bau, Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge gelten neben den auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Verordnungen die Vorschriften dieser Verordnung.
2Für Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr und Transitverkehr (§§ 52 und 53 des Personenbeförderungsgesetzes) mit Staaten außerhalb der Europäischen Union können abweichend von Satz 1 zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und der Umweltverträglichkeit besondere Anforderungen gestellt werden, die den in der Europäischen Union geltenden Vorschriften entsprechen.
Die der Personenbeförderung dienenden Fahrzeuge müssen mindestens zwei Achsen und vier Räder haben.
1Beim Einsatz der Fahrzeuge ist die Ausrüstung den jeweiligen Straßen- und Witterungsverhältnissen anzupassen.
2Wenn es die Umstände angezeigt erscheinen lassen, sind Winterreifen, Schneeketten, Spaten und Hacke sowie Abschleppseil oder -stange mitzuführen.
Zeichen und Ausrüstungsgegenstände an oder im Fahrzeug müssen so beschaffen und angebracht sein, daß niemand gefährdet oder behindert wird.
(1) An den Außenseiten der Obusse und Kraftomnibusse sind anzubringen
(2) 1Die Beschriftungen oder Sinnbilder müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein.
2Ihre Wirkung darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt werden.
(1) Obusse und Kraftomnibusse des Linienverkehrs müssen deutlich hör- oder sichtbare Verständigungseinrichtungen haben
(2) Kraftomnibusse, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, müssen geeignete Informationseinrichtungen haben, die den Fahrgästen anzeigen, wann Sicherheitsgurte anzulegen sind.
(1) Stehplätze sind nur zulässig, wenn das Fahrzeug im Obusverkehr oder im Linienverkehr mit Kraftomnibussen eingesetzt wird.
(2) Bei einem Linienverkehr mit Kraftomnibussen, der nicht Orts- oder Nachbarortslinienverkehr ist, kann die Genehmigungsbehörde die Zulässigkeit von Stehplätzen ganz oder teilweise ausschließen.
(1) Taxen und Mietwagen müssen mindestens auf der rechten Längsseite zwei Türen haben.
(2) 1Taxen und Mietwagen müssen mit einer Alarmanlage versehen sein, die vom Sitz des Fahrzeugführers aus in Betrieb gesetzt werden kann.
2Die Alarmanlage muß die Hupe zum Tönen in Intervallen und die Scheinwerfer sowie die hinteren Fahrtrichtungsanzeiger zum Blinken bringen.
3Zusätzlich kann das Taxenschild nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 - auch mittels eingebauter roter Leuchtdioden - zum Blinken gebracht werden.
(3) 1Taxen und Mietwagen können mit einer Trennwand ausgerüstet sein, die zum Schutz des Fahrzeugführers ausreichend kugelsicher ist.
2Die Trennwand soll entweder zwischen den Vorder- und Rücksitzen angebracht sein oder den Sitz des Fahrzeugführers von den Fahrgastplätzen abteilen; sie darf versenkbar oder so beschaffen sein, daß ein Teil seitlich verschoben werden kann.
(1) Taxen müssen kenntlich gemacht sein
(2) 1Nach außen wirkende Werbung an Taxen und Mietwagen ist nur auf den seitlichen Fahrzeugtüren zulässig.
2Politische und religiöse Werbung an Taxen ist unzulässig.
(1) Bei Taxen ist an der rechten unteren Ecke der Heckscheibe ein nach außen und innen wirkendes Schild nach Anlage 3 mit der Ordnungsnummer, die die Genehmigungsbehörde erteilt hat, anzubringen.
(2) Bei Taxen ist im Wageninnern an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild mit Namen und Betriebssitz des Unternehmers anzubringen.
(3) Bei Mietwagen ist an der rechten unteren Ecke der Heckscheibe ein nach außen und innen wirkendes Schild nach Anlage 3a mit der Ordnungsnummer, die die Genehmigungsbehörde erteilt hat, anzubringen.
(4) Bei Fahrzeugen des gebündelten Bedarfsverkehrs nach § 50 des Personenbeförderungsgesetzes ist an der rechten unteren Ecke der Heckscheibe ein nach außen und innen wirkendes Schild nach Anlage 3b mit der Ordnungsnummer, die die Genehmigungsbehörde erteilt hat, anzubringen.
(1) 1Taxen müssen mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein.
2Abweichend von Satz 1 ist statt der Ausrüstung mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger auch die Ausrüstung mit einem konformitätsbewerteten softwarebasierten System möglich.
3Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung.
(2) Der Fahrpreisanzeiger muß anzeigen
1Taxen müssen mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Navigationsgerät ausgerüstet sein, welches mindestens nachfolgende Funktionen besitzen muss:
2
Taxen müssen auch bei vollständiger Besetzung im Rahmen ihres zulässigen Gesamtgewichts mindestens 50 kg Gepäck befördern können.
(1) 1In Mietwagen ist ein leicht ablesbarer Wegstreckenzähler anzubringen.
2Anstelle des Wegstreckenzählers ist die Ausrüstung mit einem konformitätsbewerteten softwarebasierten System möglich.
3Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung.
(2) Absatz 1 gilt auch für Mietomnibusse, wenn das Beförderungsentgelt nach den Angaben eines Wegstreckenzählers ermittelt wird.
(1) Für Fahrzeuge, die für den Taxenverkehr und mindestens einen weiteren Gelegenheitsverkehr nach § 49 Absatz 4 oder § 50 des Personenbeförderungsgesetzes genehmigt sind, gelten die §§ 25 bis 30. Für Fahrzeuge, die für den Mietwagenverkehr und gebündelten Bedarfsverkehr genehmigt sind, gelten die §§ 25, 27 Absatz 3 und 4 und § 30. Wird Mietwagen- oder gebündelter Bedarfsverkehr ausgeführt, darf das Taxischild nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 nicht gezeigt werden.
(2) Wird ein Fahrzeug nur in geringem Umfang für den Mietwagenverkehr verwendet, kann die Genehmigungsbehörde gestatten, daß das Fahrzeug nur mit einem Fahrpreisanzeiger ausgerüstet wird; in diesem Falle hat der Fahrzeugführer bei Durchführung von Mietwagenverkehr den Fahrgast auf das Fehlen eines besonderen Wegstreckenzählers und die Art der Berechnung des Beförderungsentgelts hinzuweisen.
(1) Bei der Bestimmung über die Anbringung der Haltestellenzeichen nach § 45 Abs. 3 StVO ist dem genehmigten Fahrplan entsprechend den Erfordernissen des Betriebs und des Verkehrs Rechnung zu tragen.
(2) Der Unternehmer hat neben den Angaben nach § 40 Abs. 4 PBefG
(1) 1Jedes Fahrzeug ist an der Stirnseite mit einem Zielschild und an der rechten Längsseite mit einem Streckenschild zu kennzeichnen.
2Bei Fahrzeugen mit 9 bis 35 Fahrgastplätzen genügt die Kennzeichnung mit einem Zielschild an der Stirnseite des Fahrzeugs.
3An der Rückseite jedes Fahrzeugs ist die Liniennummer zu führen.
(2) 1Im Zielschild sind mindestens der Endpunkt der Linie (Zielort, Zielhaltestelle) und die Liniennummer anzugeben.
2Das Streckenschild soll Liniennummer, Ausgangs- und Endpunkt der Linie sowie wichtige Angaben über den Fahrweg enthalten.
3Bestehen zwischen Ausgangs- und Endpunkt der Linie verschiedene Streckenführungen, so ist der Fahrweg im Ziel- und Streckenschild in geeigneter Weise kenntlich zu machen.
(3) 1Zielschild, Streckenschild und Liniennummer müssen auch bei Dunkelheit erkennbar sein.
2Farbiges Licht darf als Unterscheidungszeichen für Linien nicht verwendet werden.
(4) 1Fahrzeuge, die für Schülerbeförderungen besonders eingesetzt sind, müssen an Stirn- und Rückseite mit einem Schild nach Anlage 4 kenntlich gemacht sein; an der Stirnseite genügt auch eine Kennzeichnung im Zielschilderkasten mit dem Sinnbild nach Anlage 4 und einem Zusatzschild in der Farbgebung des Bilduntergrunds mit der Aufschrift "Schulbus".
2Die Wirkung des Schildes darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt werden.
3Bei anderen Fahrten darf das Schild nicht gezeigt werden.
4Absatz 1 findet keine Anwendung.
(5) Für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschließlich Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind, gilt Absatz 4 nicht.
1Der Unternehmer hat Sitzplätze für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern vorzusehen.
2Diese Sitzplätze sind durch das Sinnbild nach Anlage 5 an gut sichtbarer Stelle kenntlich zu machen.
In Fahrzeugen, die im Orts- oder Nachbarortslinienverkehr eingesetzt sind, soll an gut sichtbarer Stelle eine Übersicht über den Linienverlauf und über die Haltestellen angebracht sein.
Die §§ 32, 33 Abs. 1 bis 3 und § 35 gelten nicht für die Sonderformen des Linienverkehrs (§ 43 PBefG).
(1) Ein anderes als das vom Fahrpreisanzeiger angezeigte oder im Rahmen des Bestellvorgangs vereinbarte Beförderungsentgelt darf nicht gefordert werden.
(2) 1Bei Versagen des Fahrpreisanzeigers wird das Beförderungsentgelt nach der durchfahrenen Strecke berechnet; der Fahrzeugführer hat den Fahrgast hierauf unverzüglich hinzuweisen.
2Nach Beendigung der Fahrt hat der Fahrzeugführer dem Unternehmer eine Störung des Fahrpreisanzeigers unverzüglich anzuzeigen; der Unternehmer hat die Störung unverzüglich zu beheben.
(3) 1Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereichs der festgesetzten Beförderungsentgelte liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, daß das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist.
2Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.
Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrzeugführer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, daß ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird.
1Im Geltungsbereich der festgesetzten Beförderungsentgelte muß das Taxischild (§ 26 Abs. 1 Nr. 2) beleuchtet sein, wenn keine Fahrtaufträge ausgeführt werden; das gilt nicht bei der Bereitstellung von Taxen auf Taxenständen.
2Bei Durchführung eines Fahrtauftrags muß die Beleuchtung ausgeschaltet sein.
Im Mietwagenverkehr sind die Beförderungsentgelte nach der Anzeige des Wegstreckenzählers (§ 30 Abs. 1) zu berechnen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(1) Bei den Hauptuntersuchungen der Fahrzeuge nach § 29 StVZO ist auch festzustellen, ob die Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
(2) Nach Hauptuntersuchungen hat der Unternehmer eine Ausfertigung des Untersuchungsberichts, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch, unverzüglich der Genehmigungsbehörde oder der von der Landesregierung bestimmten Behörde vorzulegen.
(1) Vor der ersten Inbetriebnahme in einem Unternehmen hat der Unternehmer auf seine Kosten eine außerordentliche Hauptuntersuchung des Fahrzeugs zu veranlassen und der Genehmigungsbehörde darüber unverzüglich den Untersuchungsbericht, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch, vorzulegen.
(2) 1Besteht für ein fabrikneues Fahrzeug eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so kann die außerordentliche Hauptuntersuchung nach Absatz 1 auf die Feststellung beschränkt werden, ob die Vorschriften dieser Verordnung erfüllt sind.
2Ist für einen Kraftomnibus die Übereinstimmung mit dieser Verordnung bei Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis festgestellt worden und bestätigt deren Inhaber dies durch Vermerk im Prüfbuch, kann die außerordentliche Hauptuntersuchung unterbleiben.
(1) 1Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen genehmigen.
2Von der Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 können sie für den Bereich einzelner Genehmigungsbehörden Ausnahmen auch allgemein für die Unternehmer, die im Besitz einer Genehmigung für den Taxen- oder Mietwagenverkehr sind, genehmigen.
3Ausnahmen von der Vorschrift der Anlage 1 sind hinsichtlich der Aufschrift und der Farbgebung nicht möglich.
(2) Allgemeine Ausnahmen regelt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden.
(3) 1Die Ausnahmegenehmigung kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden.
2Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen.
3Der Bescheid ist mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Unternehmer
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 66 PBefG auch im Land Berlin.
(1) Die Verordnung tritt zwei Monate nach der Verkündung in Kraft, jedoch
(2) Mit dem Inkrafttreten der Vorschriften dieser Verordnung treten außer Kraft die entsprechenden Vorschriften
| Breite | mindestens | 250 mm, |
| höchstens | 520 mm | |
| Höhe | mindestens | 75 mm, |
| höchstens | 120 mm | |
| Schrifthöhe | mindestens | 50 mm, |
| Strichstärke | mindestens | 10 mm, |
| höchstens | 15 mm | |
| Farbe der Aufschrift | gelb | |
| Farbe des Schriftuntergrundes | schwarz |
| Abmessungen und Beschriftung des Ordnungsnummern-Schildes |
|
| Breite | 150 mm |
| Höhe | 70 mm |
| Schrifthöhe | 50 mm |
| Strichstärke | 6 mm |
| Waagerechter Abstand der Ziffern voneinander | 5 mm |
| Farbe der Schrift | schwarz |
| Farbe des Untergrunds | gelb |
| Breite | 150 mm |
| Höhe | 70 mm |
| Schrifthöhe | 50 mm |
| Strichstärke | 6 mm |
| Waagerechter Abstand der Ziffern voneinander |
5 mm |
| Farbe der Schrift | weiß |
| Farbe des Untergrunds | blau |
| (Inhalt: nicht darstellbares Ordnungsnummern-Schild) | |
| Breite | 150 mm |
| Höhe | 70 mm |
| Schrifthöhe | 50 mm |
| Strichstärke | 6 mm |
| Waagerechter Abstand der Ziffern voneinander |
5 mm |
| Farbe der Schrift | weiß |
| Farbe des Untergrunds | grün |
| (Inhalt: nicht darstellbares Ordnungsnummern-Schild) | |
| Das Schild hat die Form eines Quadrats. Seitenlänge für das an der Rückseite anzubringenden Schild | 600 mm |
| Stärke der Bildumrandung für das an der Rückseite anzubringende Schild | 50 mm |
| Seitenlänge für das an der Stirnseite anzubringende Schild | 600 mm, |
| mindestens jedoch | 400 mm |
| Stärke der Bildumrandung für das an der Stirnseite anzubringende Schild | 35 mm |
| Farbe des Sinnbilds und der Bildumrandung | schwarz |
| Farbe des Untergrunds | Orange |
| Sinnbild zur Kenntlichmachung von Sitzplätzen für behinderte und andere sitzplatzbedürftige Personen (§ 34 Satz 2) |
| Farbe des Sinnbilds und der Bildumrandung | schwarz |
| Farbe des Untergrunds | weiß. |