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Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr – BOKraft

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1Im Geltungsbereich der festgesetzten Beförderungsentgelte muß das Taxischild (§ 26 Abs. 1 Nr. 2) beleuchtet sein, wenn keine Fahrtaufträge ausgeführt werden; das gilt nicht bei der Bereitstellung von Taxen auf Taxenständen.
2Bei Durchführung eines Fahrtauftrags muß die Beleuchtung ausgeschaltet sein.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 16.4.2021 I 822
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25