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Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr – BOKraft

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Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrzeugführer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, daß ein anderer Weg verkehrs- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart wird.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 16.4.2021 I 822
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25