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Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr – BOKraft

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1Beim Einsatz der Fahrzeuge ist die Ausrüstung den jeweiligen Straßen- und Witterungsverhältnissen anzupassen.
2Wenn es die Umstände angezeigt erscheinen lassen, sind Winterreifen, Schneeketten, Spaten und Hacke sowie Abschleppseil oder -stange mitzuführen.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 16.4.2021 I 822
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25