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Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr – BOKraft

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1Taxen müssen mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Navigationsgerät ausgerüstet sein, welches mindestens nachfolgende Funktionen besitzen muss:
2

1.
echtzeitdatenbasierte Streckenführung,
2.
Echtzeit-Staumeldungen,
3.
Stau- und Sperrungsumfahrungen und
4.
umfassendes Sonderzieleverzeichnis.
Als ein dem Stand der Technik entsprechendes Navigationsgerät gilt auch ein softwarebasiertes System mit den oben genannten Funktionen auf einem entsprechenden Endgerät.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 16.4.2021 I 822
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25