(1) 1Taxen müssen mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein.
2Abweichend von Satz 1 ist statt der Ausrüstung mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger auch die Ausrüstung mit einem konformitätsbewerteten softwarebasierten System möglich.
3Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung.
(2) Der Fahrpreisanzeiger muß anzeigen