print

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr – BOKraft

arrow_left arrow_right

Das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal hat die besondere Sorgfalt anzuwenden, die sich daraus ergibt, daß ihm Personen zur Beförderung anvertraut sind.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 16.4.2021 I 822
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26