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Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr – BOKraft

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(1) Stehplätze sind nur zulässig, wenn das Fahrzeug im Obusverkehr oder im Linienverkehr mit Kraftomnibussen eingesetzt wird.

(2) Bei einem Linienverkehr mit Kraftomnibussen, der nicht Orts- oder Nachbarortslinienverkehr ist, kann die Genehmigungsbehörde die Zulässigkeit von Stehplätzen ganz oder teilweise ausschließen.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 16.4.2021 I 822
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25