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Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr – BOKraft

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(1) 1In Mietwagen ist ein leicht ablesbarer Wegstreckenzähler anzubringen.
2Anstelle des Wegstreckenzählers ist die Ausrüstung mit einem konformitätsbewerteten softwarebasierten System möglich.
3Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung.

(2) Absatz 1 gilt auch für Mietomnibusse, wenn das Beförderungsentgelt nach den Angaben eines Wegstreckenzählers ermittelt wird.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 16.4.2021 I 822
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25