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Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr – BOKraft

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(1) 1An den Außenseiten der Obusse und Kraftomnibusse sind anzubringen

1.
auf den Längsseiten Name und Betriebssitz des Unternehmers; die Genehmigungsbehörde kann statt dessen Geschäftszeichen oder Wappen zulassen,
2.
die Bezeichnung der Türen, wenn im Obusverkehr und im Linienverkehr mit Kraftomnibussen
a)
an diesen Türen nur ein- oder nur ausgestiegen werden darf,
b)
die Türen nur für bestimmte Fahrgastgruppen vorgesehen sind;
die Bezeichnung kann auch durch ein Sinnbild erfolgen.

2

(2) 1Die Beschriftungen oder Sinnbilder müssen eindeutig, gut sichtbar und deutlich lesbar sein.
2Ihre Wirkung darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 16.4.2021 I 822
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26