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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung – BMinG

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(1) Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Bundesregierung endet

1.
mit der Entlassung des Bundeskanzlers, wenn der Bundestag ihm nach Artikel 67 des Grundgesetzes das Mißtrauen ausgesprochen hat,
2.
mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages,
3.
mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.

(2) 1Das Amtsverhältnis der einzelnen Bundesminister endet außerdem mit ihrer Entlassung.
2Die Bundesminister können jederzeit entlassen werden und ihre Entlassung jederzeit verlangen.

Neugefasst durch Bek. v. 27.7.1971 I 1166;
zuletzt geändert Art. 4 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25