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Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung – BMinG

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(1) 1Die Hinterbliebenen eines Mitgliedes der Bundesregierung erhalten Hinterbliebenenversorgung (§ 13 Abs. 2).
2§ 15 Abs. 1 gilt nicht für die Versorgung der Hinterbliebenen eines Mitgliedes der Bundesregierung; der Bemessung ihrer Versorgung ist ein Ruhegehalt in Höhe von mindestens fünfunddreißig vom Hundert des Amtsgehalts und des Ortszuschlags zugrunde zu legen.
3Satz 1 gilt auch für die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes der Bundesregierung, das zur Zeit seines Todes einen Anspruch auf Ruhegehalt hatte.

(2)

Neugefasst durch Bek. v. 27.7.1971 I 1166;
zuletzt geändert Art. 4 G v. 22.12.2023 I Nr. 414
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25