Bundesmeldegesetz – BMG

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(1) Die Meldebehörde richtet unentgeltlich einen bedingten Sperrvermerk für derzeitige Anschriften der Personen ein, die nach Kenntnis der Meldebehörde wohnhaft gemeldet sind in

1.
Einrichtungen, die der Betreuung behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen,
2.
Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt oder
3.
Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen.

(2) 1In diesen Fällen darf, soweit nicht die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 vorliegen, eine Melderegisterauskunft nur erteilt werden, wenn eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen ausgeschlossen werden kann.
2Die betroffene Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu hören.
3Ist der Meldebehörde eine aktuelle, nicht gesperrte Anschrift bekannt, so darf sie diese aktuelle Anschrift beauskunften.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Änderung durch Art. 10 G v. 22.7.2026 I Nr. 222 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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