Bundesmeldegesetz – BMG

arrow_left arrow_right

Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, gilt § 34 Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe der dafür geltenden Gesetze und Vereinbarungen, wenn Daten übermittelt werden an

1.
öffentliche Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
2.
öffentliche Stellen in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
3.
Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder
4.
Organe und Einrichtungen der Europäischen Atomgemeinschaft.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 3.7.2026 I Nr. 199
Änderung durch Art. 10 G v. 22.7.2026 I Nr. 222 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print