(1) Zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 4 Absatz 1 darf ein Unternehmer für seine Betriebseinheiten deren jeweiligen Bio-Anteil nur auszeichnen, sofern dieser von der nach § 3 Absatz 1a des Öko-Landbaugesetzes zuständigen Kontrollstelle geprüft und zertifiziert wurde.
(2) 1Für die Auszeichnung nach Absatz 1 darf ein Unternehmer nur das Kennzeichen nach Anlage 1 (AHV-Kennzeichen) verwenden, das für den eingesetzten Bio-Anteil die nach Satz 2 zutreffende Kategorie ausweist.
2Die Kategorien des Kennzeichens sind:
(3) 1Das AHV-Kennzeichen hat sich nach der Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 1 zu richten.
2Das Weglassen oder Hinzufügen von Bestandteilen oder sonstige Änderungen der Kennzeichnung sind verboten.
(4) Es ist verboten,