Diese Verordnung gilt für Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung.
1Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:
2
(1) Unbeschadet der allgemeinen Vorschriften zur Kennzeichnung von Lebensmitteln darf ein Unternehmer
(2) Es ist verboten, Zutaten und Erzeugnisse in anderer als der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Weise zu kennzeichnen.
(3) 1Kindertageseinrichtungen und Schulen, in denen Erzeugnisse selbst, vor Ort, in eigenen Küchen und für den Eigenbedarf zubereitet werden, unterliegen der Zertifizierungspflicht nach Absatz 1 Satz 2 nur, wenn sie für die Auszeichnung ihres Bio-Anteils das Kennzeichen nach § 8 Absatz 2 verwenden.
2Die Kennzeichnung gemäß § 4 Absatz 1 sowie die Auszeichnung nach § 8 Absatz 1 darf auch ohne diese Zertifizierung verwendet werden.
3Im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 4 Absatz 1 gelten die Vorgaben des § 4 Absatz 2, der §§ 6 und 11 sowie die Unternehmerpflichten nach § 10 nicht.
(1) Ein Unternehmer darf Zutaten und Erzeugnisse unbeschadet der weiteren Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 nur dann
(2) Ein Unternehmer darf eine Zutat oder ein Erzeugnis nur dann mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion kennzeichnen, wenn er die gleiche Zutat oder das gleiche Erzeugnis aus nichtökologischer/nichtbiologischer Produktion nicht am selben Tag in derselben oder für dieselbe Betriebseinheit
(1) Zutaten und Erzeugnisse gelten als mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet, wenn sie in der Kennzeichnung, in der Werbung oder in den Geschäftspapieren mit Bezeichnungen versehen werden, die den Eindruck vermitteln, dass sie nach den Vorschriften des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 produziert worden sind.
(2) 1Zutaten und Erzeugnisse dürfen auch nach Satz 2 Nummer 1 bis 3 zusammenfassend gekennzeichnet werden, wobei die Differenzierung nach ökologischen/biologischen Produkten und Umstellungsprodukten gewährleistet sein muss.
2Zulässig ist
(3) Die Schriftgröße der Kennzeichnung nach § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 darf nicht größer sein als die Schriftgröße der Bezeichnung der Zutaten und Erzeugnisse.
(1) Ergänzend zur Kennzeichnung auf Speiseplänen, Tafeln, Schriftstücken oder anderen Übersichten, auch in elektronischer Form, hat ein Unternehmer eine tagesaktuelle Bio-Zutatenübersicht in einer für Gäste leicht zugänglichen Form bereitzuhalten.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf ein Unternehmer eine Nicht-Bio-Zutatenübersicht bereithalten, die keine ökologischen/biologischen Zutaten und Erzeugnisse enthalten darf.
(3) Soweit es sich bei Zutaten um zusammengesetzte Zutaten im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 1169/2011 handelt, ist eine gesonderte Nennung der Bestandteile der Zutat in der Zutatenübersicht nicht erforderlich.
(1) Das Öko-Kennzeichen nach § 1 Absatz 1 des Öko-Kennzeichengesetzes darf zur Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Zutaten und Erzeugnissen genutzt werden.
(2) Länderkennzeichen, Verbandslogos und sonstige private Kennzeichen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion dürfen
(1) Zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 4 Absatz 1 darf ein Unternehmer für seine Betriebseinheiten deren jeweiligen Bio-Anteil nur auszeichnen, sofern dieser von der nach § 3 Absatz 1a des Öko-Landbaugesetzes zuständigen Kontrollstelle geprüft und zertifiziert wurde.
(2) 1Für die Auszeichnung nach Absatz 1 darf ein Unternehmer nur das Kennzeichen nach Anlage 1 (AHV-Kennzeichen) verwenden, das für den eingesetzten Bio-Anteil die nach Satz 2 zutreffende Kategorie ausweist.
2Die Kategorien des Kennzeichens sind:
3
(3) 1Das AHV-Kennzeichen hat sich nach der Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 1 zu richten.
2Das Weglassen oder Hinzufügen von Bestandteilen oder sonstige Änderungen der Kennzeichnung sind verboten.
(4) Es ist verboten,
(1) 1Die Berechnung des Bio-Anteils ist vom Unternehmer selbstständig durchzuführen.
2Sie ist monatlich zu aktualisieren.
(2) 1Die Kontrollstelle hat die Richtigkeit der Berechnung des Bio-Anteils im Rahmen der Kontrolle gemäß § 13 anhand der nach § 11 vom Unternehmer zu führenden Aufzeichnungen zu überprüfen.
2Bei Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung hat sie das Zertifikat nach § 13 Absatz 3 oder § 14 Absatz 1 Satz 3 entsprechend zu ergänzen.
(3) 1Für die erste Zertifizierung des Bio-Anteils hat die Kontrollstelle als Berechnungszeitraum die letzten drei Monate vor dem Kontrollbesuch zugrunde zu legen.
2Bei den Folgekontrollen ist jeweils der Berechnungszeitraum der letzten zwölf Monate zugrunde zu legen.
(4) 1Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Bio-Anteils jederzeit von seiner Kontrollstelle prüfen und zertifizieren lassen.
2Es gilt der Berechnungszeitraum nach Absatz 3 Satz 2.
(5) 1Der Unternehmer hat nach Maßgabe des Satzes 2 der Kontrollstelle eine Verringerung des durchschnittlichen Bio-Anteils im Berechnungszeitraum nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 mitzuteilen, sobald diese
(1) 1Vor der erstmaligen Verwendung von Bezeichnungen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion und vor der erstmaligen Auszeichnung des Bio-Anteils hat ein Unternehmer die Absicht der Verwendung oder Auszeichnung unter Angabe der Daten des Absatzes 2 Satz 1 und 3 der zuständigen Behörde mitzuteilen.
2Darüber hinaus hat er über ein gültiges Zertifikat seiner Kontrollstelle nach § 13 Absatz 3 oder § 14 Absatz 1 Satz 3 zu verfügen.
(2) 1Der Unternehmer hat eine vollständige Beschreibung seiner Betriebseinheiten, in denen Zutaten und Erzeugnisse nach § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 gekennzeichnet werden, zu erstellen.
2Er hat diese Beschreibung fortlaufend zu aktualisieren.
3Die Beschreibung hat zu umfassen:
4
(3) 1Ein Unternehmer muss sich vor Warenannahme über den Zertifizierungsstatus seiner Lieferanten informieren.
2Satz 1 gilt nicht beim Einkauf im Lebensmitteleinzelhandel und vergleichbaren Einkaufsstätten, auf Märkten, in Hofläden oder bei einem Bezug von Zutaten aus dem eigenen landwirtschaftlichen Unternehmen.
(4) 1Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die ökologischen/biologischen Zutaten und Erzeugnisse, die Umstellungsprodukte sowie die nicht ökologischen/nicht biologischen Zutaten und Erzeugnisse im Lager eindeutig voneinander getrennt und als solche erkennbar sind und jedes Vertauschen ausgeschlossen ist.
2Ausgenommen von dieser Pflicht sind Unternehmer nach § 3 Absatz 3.
(5) Der Unternehmer hat der zuständigen Behörde und der Kontrollstelle, die das Zertifikat nach § 13 Absatz 3 oder § 14 Absatz 1 Satz 3 ausgestellt hat, unverzüglich anzuzeigen, wenn er
(1) 1Sofern ein Unternehmer Zutaten oder Erzeugnisse nach § 4 kennzeichnet, hat er schriftlich oder elektronisch Folgendes aufzuzeichnen:
2
(2) 1Sofern ein Unternehmer zeitgleich in derselben Betriebseinheit gleiche Zutaten oder Erzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion und aus nicht ökologischer/nicht biologischer Produktion lagert, hat er sicherzustellen, dass Art und Anzahl der ausgegebenen Speisen und Getränke aus der Buchführung hervorgehen.
2Eine Warenflussdokumentation ist nicht erforderlich.
(1) 1Sofern ein Unternehmer den Bio-Anteil nach § 8 auszeichnet, hat er für jeden Wareneinkauf schriftlich oder elektronisch Folgendes aufzuzeichnen:
2
(2) Nicht in die Berechnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 einfließen dürfen Produkte, die keine Lebensmittel sind, und Wasser.
(+++ § 12: Zur Geltung vgl. § 14 Abs. 3 +++)
(1) 1Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 3 Absatz 1a des Öko-Landbaugesetzes haben die Kontrollstellen die Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung nach Maßgabe dieses Abschnitts durchzuführen.
2Im Übrigen gelten die Vorgaben dieses Abschnitts entsprechend für die Kontrolle durch die zuständige Landesbehörde.
(2) 1Die Kontrollstelle hat den Unternehmer einmal jährlich zu kontrollieren.
2Mit Ausnahme der Erstkontrolle sind die Kontrollen in der Regel unangekündigt durchzuführen.
(3) 1Bei Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung hat die Kontrollstelle dem Unternehmer ein Zertifikat auszustellen.
2Auf Antrag des Unternehmers ist das Zertifikat auszustellen
(4) 1Kontrollen haben als Vor-Ort-Kontrollen stattzufinden.
2Abweichend von Satz 1 können Kontrollen, die nur der Überprüfung des Bio-Anteils dienen, als Verwaltungskontrollen und mit Ankündigung erfolgen.
(5) 1Vor-Ort-Kontrollen sind während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten durchzuführen.
2Der Unternehmer, sein Vertreter oder eine andere vom Unternehmer oder von seinem Vertreter bestimmte im Unternehmen tätige Person hat das Recht, bei den Kontrollen anwesend zu sein.
(+++ § 13 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 14 Abs. 2 +++)
(1) 1Der Unternehmer hat eine Veranstaltung mindestens vier Wochen vor deren Beginn bei einer zugelassenen Kontrollstelle, die im Land der Veranstaltung Kontrolltätigkeiten ausübt, sowie bei der zuständigen Behörde zu melden.
2Er hat der Kontrollstelle die Unterlagen nach § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 1 sowie für den Fall, dass er den Bio-Anteil nach § 8 auszeichnen will, die Unterlagen nach § 12 Absatz 1 vorzulegen.
3Hat der Unternehmer die Unterlagen vollständig vorgelegt und liegen die Voraussetzungen für die Kennzeichnung nach § 4 Absatz 1 und 2 Satz 1 oder für die Auszeichnung des Bio-Anteils nach § 8 vor, so hat die Kontrollstelle ein Veranstaltungszertifikat auszustellen.
4§ 13 Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anlage 3 an die Stelle der Anlage 2 tritt.
(2) 1Die Kontrollstelle führt stichprobenartig Kontrollen in der Betriebseinheit oder am Ort der Veranstaltung durch.
2Für diese Kontrollen gilt § 13 Absatz 4.
(3) 1Die Berechnung des Bio-Anteils nach § 8 hat sich abweichend von § 9 Absatz 3 im Fall eines Veranstaltungszertifikats nur auf den Warenbezug für die Veranstaltung zu beziehen.
2§ 12 gilt mit der Maßgabe, dass die genannten Aufzeichnungen nur den Gesamtwareneinkauf der Zutaten und Erzeugnisse für die Veranstaltung umfassen müssen.
3Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der ausgezeichnete Bio-Anteil jederzeit dem tatsächlichen Bio-Anteil entspricht.
(1) 1Die Kontrollstelle hat im Anschluss an jede Vor-Ort-Kontrolle einen Kontrollbericht zu erstellen.
2Der Kontrollbericht ist vom Unternehmer oder von derjenigen Person gegenzuzeichnen, die nach § 13 Absatz 5 Satz 2 bei der Vor-Ort-Kontrolle anwesend war.
(2) 1Der Kontrollbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:
2
(3) 1Festgestellte Verstöße sind, soweit dies nach der Art der Verstöße möglich ist, in geeigneter Weise durch Bildaufzeichnungen zu dokumentieren.
2Auf den Bildaufzeichnungen dürfen keine Personen und keine personenbezogenen Daten abgebildet sein.
3Diese Aufzeichnungen sind dem Kontrollbericht beizufügen.
(4) Die Kontrollstelle hat den Kontrollbericht der zuständigen Behörde auf deren Verlangen zu übermitteln.
(1) Der Unternehmer hat den von der zuständigen Behörde oder der Kontrollstelle beauftragten Personen Zugang zu den Betriebstätten zu gewähren, sofern dies für die Durchführung der Kontrollen nach § 13 Absatz 1 erforderlich ist, und auf Verlangen notwendige Auskünfte zu erteilen sowie die für die Kontrolle notwendigen Unterlagen vorzulegen.
(2) Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 zu dulden.
(1) Sofern ein Verstoß gegen diese Verordnung festgestellt wird, hat die Kontrollstelle im Rahmen der ihr durch § 3 Absatz 1a des Öko-Landbaugesetzes zugewiesenen Befugnisse
(2) Erhält die zuständige Behörde, insbesondere aufgrund einer Unterrichtung einer Kontrollstelle nach § 5 Absatz 3 Satz 2 des Öko-Landbau-Gesetzes, davon Kenntnis, dass ein Unternehmer Zutaten oder Erzeugnisse unzutreffend mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet hat oder eine unzutreffende Auszeichnungskategorie nutzt und dieser Verstoß nicht nur geringfügig ist oder der Unternehmer den Maßnahmen der Kontrollstelle nach Absatz 1 nicht Folge leistet, kann sie
(3) 1Über die Nachkontrolle hat die Kontrollstelle einen Kontrollbericht nach Maßgabe des § 15 zu erstellen.
2Dieser ist der zuständigen Behörde auf deren Verlangen zu übermitteln.
(4) Die Nachkontrolle ersetzt nicht die nächste jährliche Kontrolle nach § 13 Absatz 2.
Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Absatz 2 Nummer 5 des Öko-Landbaugesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Das AHV-Kennzeichen ist vorzugsweise in Farbe auszuführen.
3Im Bedarfsfall kann es in Schwarz-Weiß ausgeführt werden.
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