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Verordnung zur Regelung der Produktion, der Kontrolle und der Kennzeichnung von Bio-Zutaten und Bio-Erzeugnissen sowie zur Auszeichnung des Gesamtanteils an Bio-Lebensmitteln in gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen – Bio-AHVV

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(1) 1Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 3 Absatz 1a des Öko-Landbaugesetzes haben die Kontrollstellen die Kontrolle der Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung nach Maßgabe dieses Abschnitts durchzuführen.
2Im Übrigen gelten die Vorgaben dieses Abschnitts entsprechend für die Kontrolle durch die zuständige Landesbehörde.

(2) 1Die Kontrollstelle hat den Unternehmer einmal jährlich zu kontrollieren.
2Mit Ausnahme der Erstkontrolle sind die Kontrollen in der Regel unangekündigt durchzuführen.

(3) 1Bei Einhaltung der Vorgaben dieser Verordnung hat die Kontrollstelle dem Unternehmer ein Zertifikat auszustellen.
2Auf Antrag des Unternehmers ist das Zertifikat auszustellen

1.
als Zertifikat mit Auszeichnung des Bio-Anteils entsprechend den Anforderungen des § 8 Absatz 2 oder
2.
als Zertifikat ohne Auszeichnung des Bio-Anteils.
Das Zertifikat hat sich nach der Maßgabe des Musters der Anlage 2 zu richten.
3Das Weglassen oder Hinzufügen von Bestandteilen oder sonstige Änderungen des Zertifikates sind verboten.

(4) 1Kontrollen haben als Vor-Ort-Kontrollen stattzufinden.
2Abweichend von Satz 1 können Kontrollen, die nur der Überprüfung des Bio-Anteils dienen, als Verwaltungskontrollen und mit Ankündigung erfolgen.

(5) 1Vor-Ort-Kontrollen sind während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten durchzuführen.
2Der Unternehmer, sein Vertreter oder eine andere vom Unternehmer oder von seinem Vertreter bestimmte im Unternehmen tätige Person hat das Recht, bei den Kontrollen anwesend zu sein.

(+++ § 13 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 14 Abs. 2 +++)

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25