(1) 1Sofern ein Verstoß gegen diese Verordnung festgestellt wird, hat die Kontrollstelle im Rahmen der ihr durch § 3 Absatz 1a des Öko-Landbaugesetzes zugewiesenen Befugnisse
(2) Erhält die zuständige Behörde, insbesondere aufgrund einer Unterrichtung einer Kontrollstelle nach § 5 Absatz 3 Satz 2 des Öko-Landbau-Gesetzes, davon Kenntnis, dass ein Unternehmer Zutaten oder Erzeugnisse unzutreffend mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet hat oder eine unzutreffende Auszeichnungskategorie nutzt und dieser Verstoß nicht nur geringfügig ist oder der Unternehmer den Maßnahmen der Kontrollstelle nach Absatz 1 nicht Folge leistet, kann sie
(3) 1Über die Nachkontrolle hat die Kontrollstelle einen Kontrollbericht nach Maßgabe des § 15 zu erstellen.
2Dieser ist der zuständigen Behörde auf deren Verlangen zu übermitteln.
(4) Die Nachkontrolle ersetzt nicht die nächste jährliche Kontrolle nach § 13 Absatz 2.