(1) 1Die Kontrollstelle hat im Anschluss an jede Vor-Ort-Kontrolle einen Kontrollbericht zu erstellen.
2Der Kontrollbericht ist vom Unternehmer oder von derjenigen Person gegenzuzeichnen, die nach § 13 Absatz 5 Satz 2 bei der Vor-Ort-Kontrolle anwesend war.
(2) 1Der Kontrollbericht muss mindestens folgende Angaben enthalten:
2
(3) 1Festgestellte Verstöße sind, soweit dies nach der Art der Verstöße möglich ist, in geeigneter Weise durch Bildaufzeichnungen zu dokumentieren.
2Auf den Bildaufzeichnungen dürfen keine Personen und keine personenbezogenen Daten abgebildet sein.
3Diese Aufzeichnungen sind dem Kontrollbericht beizufügen.
(4) Die Kontrollstelle hat den Kontrollbericht der zuständigen Behörde auf deren Verlangen zu übermitteln.