- 1.
- 2.
„Unternehmer“: jede natürliche oder juristische Person, die dafür verantwortlich ist, dass die Anforderungen dieser Verordnung in dem ihrer Aufsicht unterstehenden Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung erfüllt werden,
- 3.
- 4.
„Zutat“: 1Zutat im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe f der VO (EU) 1169/2011 von Erzeugnissen der Außer-Haus-Verpflegung,
- 5.
„Erzeugnis der Außer-Haus-Verpflegung“: 1Lebensmittel, das in einem Unternehmen der Außer-Haus-Verpflegung hergestellt oder zubereitet und dort an Verbraucher abgegeben wird,
- 6.
- 7.
- 8.
- 9.
- 10.
„Bio-Anteil“: der in Prozent ausgewiesene Anteil der ökologischen/biologischen Zutaten und Erzeugnisse am Geldwert des Gesamtwareneinkaufs der von einer Betriebseinheit bezogenen Zutaten und Erzeugnisse,
- 11.
„zuständige Behörde“: die nach § 2 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes zuständige Behörde,
- 12.
„Betriebseinheit“: 1Unternehmen oder Teil eines Unternehmens der Außer-Haus-Verpflegung mit eigenständiger Organisation und Abrechnung,
- 13.
„Bio-Zutatenübersicht“: 1Übersicht aller Zutaten und Erzeugnisse, die mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet sind,
- 14.
„Nicht-Bio-Zutatenübersicht“: 1Übersicht aller nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten und Erzeugnisse einschließlich der Umstellungsprodukte,
- 15.
„Veranstaltungszertifikat“: 1Zertifikat, das von einer Kontrollstelle für einen Anlass, der bis auf eine Dauer von bis zu zwei Monaten befristet ist, ausgestellt wird.